Outdoor-Messer und das Waffengesetz

Outdoor-Messer und das Waffengesetz

Ein Wort zu unserem Waffengesetz und der rechtliche Situation in Deutschland bei Messern. Was darf man und was nicht?

Meine Betrachtung hier soll keine Rechtberatung sein denn die kann ich gar nicht leisten.

  • Faustmesser und Butterflymesser sind – wenn nicht Ausnahmen besonderer beruflicher Bedürfnisse, etwa bei Jägern – ausnahmslos verboten. Spring- und Fallmesser sind grundsätzlich verboten, Ausnahme hierbei sind Springmesser, deren Klinge seitwärts heraus springt und deren Klinge (a) maximal 8,5cm lang ist und (b) nicht beidseitig geschliffen ist. Wurfsterne sind ebenfalls verboten.
  • Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell verboten! (§ 42)

Der wichtigste Text ist folgender:


§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
Anscheinswaffen,
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Was sich daraus ergibt ist das wir feststehende Messer bis zu einer Klingenlänge von 12 cm ganz offen führen dürfen. Die meisten von mir hier vorgestellten Messer haben auch keine längere Klinge und stellen daher auch kein Problem dar. Solche Messer kann ich mir also problemlos an mein Koppel hängen. Ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge darf ich aber nicht mit mir tragen. Hier verstehe ich ehrlich gesagt den Sinn nicht ganz. Ein Messer was eine feststehende Klinge hat und sofort einsatzbereit ist darf ich tragen und dagegen ein Messer was ich zuerst aufklappen und arretieren muss nicht. Das leuchtet mir irgendwo nicht ganz ein und zeigt mal wieder was für ein Schwachsinn unsere Politiker verzapfen.

Betrachten wir das nun genauer so steht im Gesetz ” Messer mit einhändig feststellbarer Klinge” . Das bedeutet im Klartext ein Messer muss eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte also ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a also nicht betroffen. Die meisten dieser Einhandmesser haben eine Öffnungshilfe (Daumenknopf)  die man zur Not entfernen kann um der ganzen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen.

Manches  an dem Gesetz mag ja seine Berechtigung haben aber die Auslegung und Interpretation  ist oft kleinkariert und geht an der Wirklichkeit vorbei. Ein Taschenmesser oder Multitool gehört übrigens nicht zu den Messern. Beide gelten als Werkzeuge wie übrigens auch Schraubendreher die man rein theoretisch auch als Stichwaffe benutzen könnte, genauso wie wahrscheinlich eine Stricknadel. Auch Küchenmesser fallen nicht unter das Waffengesetz, oder doch? Das böse Bube mit einem Messer in der Tasche sicher keine Bockwürstchen schneiden wollen ist eine Sache, dass man uns Outdoor Begeisterte damit aber auf eine Stufe stellt eine Andere.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 Nun mag vielleicht alles nicht so heiß gegessen werden wie es gekocht wird, besonders keine Bockwürstchen. Da sind wir dann bei dem berechtigtes Interesse was natürlich bei uns vorliegt. Nur frage ich mich ist das nun Sport, Brauchtum oder ein allgemein anerkannter Zweck?

Besitzen dürfen wir also generell alles was nicht verboten ist nur führen dürfen wir bestimmte Messer nicht. Transportieren dürfen wir sie dann doch, z.B. in einem verschossen Rucksack. Nur wann gilt ein Rucksack oder Behälter als verschlossen?

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